Entnazifizierung als „bürokratische Pflichtübung“

Eine „ernüchternde“ Bilanz über die Entnazifizierung der Studentenschaft nach dem Zweiten Weltkrieg zieht ein neuer Sammelband. Die politische „Säuberung“ sei „als bürokratische Pflichtübung ohne Versuch einer geistigen Neuorientierung erfolgt“.

In den vergangenen Jahren erschienen zwar zahlreiche Publikationen zur Personalpolitik der Hochschulen in und nach der NS-Zeit - Betrachtungen, wie nach dem Zweiten Weltkrieg mit belasteten Studenten umgegangen wurden, sind jedoch eher rar. Zeitungsartikeln aus dem Jahr 1945 mit Titeln wie „Jugend ohne Wissen und Urteil“ oder „die Verwahrlosung der Jugend unter den Nazis“ zeigen für den Historiker und Soziologen Andreas Huber von der Uni Wien, dass es eine „durchaus verbreitete Skepsis gegenüber der (studierenden) Jugend“ gegeben habe. Huber ist einer der Autoren des Sammelbands „Säuberungen an österreichischen Hochschulen 1934-1945“, herausgegeben von Johannes Koll.

Sammelband

„Säuberungen’ an österreichischen Hochschulen 1934-1945“, herausgegeben von Johannes Koll, Böhlau Verlag, 540 Seiten, 50 Euro)

Erschwert wurde die „Säuberung“ aber zunächst durch die realen Umstände: Bereits Ende Mai 1945, also schon kurz nach Kriegsende, begann an der zuvor geschlossenen Uni Wien das Sommersemester. So konnten Tausende Jugendliche ihre Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen - gleichzeitig war für eine gründliche Überprüfung der Studenten kaum Zeit. Für die Inskription im ersten Sommersemester war laut dem Judaisten Kurt Schubert lediglich ein zehnstündiger Räumeinsatz in den zerstörten Gebäuden verpflichtend, der bei „minder belasteten Studierenden“ auf 30 Stunden erhöht wurde.

Überprüfung durch „Ehrenausschüsse“

Wer studieren durfte, lag zunächst mangels Vorgaben für die politische Überprüfung von Inskriptionswerbern im Ermessen der Studentenvertretung, die sich im September 1945 als Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) institutionalisierte. Dazu wurden „Ehrenausschüsse“ gebildet, die Inskriptionswerber anhand zweier Fragebögen sowie diverser Akten überprüften. Professionalisiert wurde dieses Vorgehen erst mit Beginn des Wintersemesters 1945/46, als das Staatsamt für Unterricht neben dem Umgang mit Hochschullehrern auch die Zulassung bzw. den Ausschluss NS-belasteter Studienwerber regelte.

Auch mit den neuen Richtlinien blieb laut Huber der Ermessensspielraum aber groß: Entscheidend war im Großen und Ganzen, ob jemand in bestimmten NS-Organisationen tätig gewesen war - aus „rücksichtswürdigen Gründen“ durften aber auch Parteimitglieder und -anwärter sowie Angehörige von NS-Wehrverbänden und Ex-NS-Studentenfunktionäre inskribieren. Größte Herausforderung war oft das Feststellen einer NS-Belastung, meist waren eidesstattliche Erklärungen der Kandidaten die wichtigsten Grundlagen.

Folge: „Die Überprüfungskommissionen ließen größtenteils Milde walten und legten die Richtlinien nicht allzu streng aus“, schreibt Huber. Wichtiges Argument dabei war, dass „gerade das Hochschulstudium eine Demokratisierung sowie eine Loslösung vom NS-Gedankengut zu leisten imstande sei, ein Ausschluss indes das Gegenteil bewirke“.

Geringe Ausschlussquoten

„Groß angelegte Bemühungen um eine re-education“ der Studenten gab es laut den Forschungen Hubers an den Hochschulen aber nicht. Vorlesungen zu Demokratie und Menschenrechten finden sich in den Verzeichnissen nicht, lediglich Einzelinitiativen wie die Vorlesung des Physikers Hans Thirring zur Weltfriedensidee. „Dass die politische Vergangenheit vieler Professoren, die mit dem autoritären ‚Ständestaat‘ und/oder dem NS-Regime sympathisiert hatten, ebenso wenig förderlich war, ist unbestritten.“

Gering waren auch die Ausschlussquoten: Sie betrugen in Wien etwa zwei Prozent. In den Bundesländern waren sie sogar noch wesentlich geringer - aus diesem Grund setzten sich viele Ex-Nazis zum Studium nach Tirol und in die Steiermark ab.

Erst 1946 wurden die Bestimmungen vereinheitlicht, nach Zwischenfällen im Zuge der Abhaltung der ersten ÖH-Wahlen kam es im Dezember 1946 zu neuerlichen Änderungen. Wirklich ernst gemacht wurde aber erst 1947 mit dem Nationalsozialistengesetz, durch das sämtliche „Belastete“ und „Minderbelastete“ bis April 1950 vom Studium ausgeschlossen wurden. Damit war Schluss mit Ausnahmeregelungen und Interpretationsspielräumen - prompt gingen die Studentenzahlen deutlich zurück, auch die an den Bundesländer-Unis gestrandeten Nazis wurden damit erreicht. Einschränkung: Wer die rechtlichen Möglichkeiten einer Berufung ausschöpfte bzw. etwa behauptete, unwissentlich von der Hitlerjugend in die NSDAP überstellt worden zu sein, kam um Semesterverluste herum.

science.ORF.at/APA

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