UG-Novelle

Neue Regeln für Kettenverträge

Mit der geplanten Novelle zum Universitätsgesetz (UG) soll auch die sogenannten Kettenverträge neu geregelt werden. Künftig sollen grundsätzlich nur mehr höchstens drei befristete Verträge aneinandergereiht werden können, die Gesamthöchstdauer wird auf acht Jahre beschränkt. Nach wie vor gelten aber einige Ausnahmen.

Grundsätzlich ist in Österreich die mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ohne sachliche Rechtfertigung nicht zulässig. Im Universitätsgesetz (UG) ist dies allerdings möglich.

Höchstdauer wurde verringert

Unverändert soll durch die Novelle die Regelung bleiben, dass befristete Arbeitsverhältnisse höchstens auf sechs Jahre abgeschlossen werden dürfen. Anders als bisher wird dann aber die Zahl der nach dem ersten befristeten Vertrag möglichen Verlängerungen bzw. neuen befristeten Verträgen für wissenschaftliche bzw. künstlerische Mitarbeiter auf zwei beschränkt. Insgesamt dürfen die Mitarbeiter dann (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß) höchstens acht Jahre in allen befristeten Verträgen zusammen verbringen.

Bisher waren zehn Jahre bzw. bei Teilzeitbeschäftigung sogar bis zu zwölf Jahre möglich. Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die unterschiedliche Regelung von Voll- und Teilzeitbeschäftigung als potenziell EU-rechtswidrig eingestuft. Neu ist nun auch, dass für die acht Jahre alle Arbeitsverhältnisse mit der Uni zu berücksichtigen sind und nicht nur unmittelbar aufeinanderfolgende.

Ausnahmen bei Drittmittelprojekten

Wie bisher soll es aber weiter zahlreiche Ausnahmen geben: So ist etwa eine Beschäftigung für Drittmittelprojekte bzw. Forschungsaufträge von der höchstzulässigen dreimaligen Befristung ausgenommen – innerhalb der acht Jahre sind also auch mehr befristete Verträge möglich. Beibehalten wird auch die Regelung, dass Zeiten als studentischer Mitarbeiter bei der Berechnung der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse unberücksichtigt bleiben. Zeiten als Prae-Doc werden bis zu vier Jahre nicht berücksichtigt.

Sonderregeln gibt es außerdem für sogenannte Ersatzkräfte wie etwa Karenzvertretungen sowie für Lektorinnen und Lektoren. Sie dürfen öfter befristete Verträge erhalten (allerdings nur für höchstens sechs Jahre). Neu ist die Regelung, dass Arbeitnehmer nach der Berufung zum Professor erneut für bis zu sechs Jahre befristet werden dürfen.