Wie die Studienplatzfinanzierung aussehen könnte

Ob die Unifinanzierung neu geregelt wird, ist nach der jüngsten Blockade von SPÖ und ÖVP in Sachen Bildungsreform ungewiss. Ein der APA vorliegender Entwurf zeigt aber, wohin die Reise gehen könnte.

Mit der Studienplatzfinanzierung sollen die Art der Verteilung der Bundesmittel an die Unis geändert und gleichzeitig neue Zugangsbeschränkungen eingeführt werden. Zentrale Maßzahl für beides ist die Anzahl der prüfungsaktiven Studenten.

Grundsätzlich gleich bleibt auch nach der Änderung des Universitätsgesetzes, dass die Unis ein Globalbudget erhalten, also über den Einsatz ihrer Mittel großteils selbst entscheiden können. Ändern soll sich dagegen die Zusammensetzung des Globalbudgets, das aus drei Teilbeträgen bestehen soll: für Lehre, Forschung und Infrastruktur.

Studienplatz = 16 ECTS-Punkte pro Jahr

Zentraler Indikator für den Teilbetrag für Lehre ist der Studienplatz - daher auch der Ausdruck Studienplatzfinanzierung. Als Studienplatz wird ein Bachelor-, Master- oder Diplomstudium definiert, das mit einer Studienleistung von mindestens 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr („prüfungsaktives Studium“) betrieben wird. Zum Vergleich: Die Studienpläne sind so konzipiert, dass mit 60 absolvierten ECTS pro Studienjahr das jeweilige Studium in Mindeststudienzeit abgeschlossen werden kann.

Die jeweiligen Studien werden dann abhängig von ihren Ausstattungserfordernissen zu sieben Fächergruppen zusammengefasst. Für diese werden dann zwischen Staat und Uni die Zahl der jeweils mindestens anzubietenden Plätze festgelegt und mit einem bestimmten Finanzierungssatz dotiert. Dazu kommt dann noch ein Betrag, der anhand eines vom Minister per Verordnung festzulegenden „Wettbewerbsindikators“ (z. B. Zahl der Abschlüsse, schnelle Studenten) vergeben wird.

Wichtigster Maßstab für die Forschungsmittel ist die Zahl des wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personals. Dazu kommt noch eine Wettbewerbskomponente wie etwa Drittmittelerlöse. Der Infrastrukturbetrag umfasst etwa Gebäudemieten und nur einzelne Unis betreffende Leistungen wie etwa der klinische Mehraufwand an den Medizinunis.

Eignungsprüfungen ohne Folgen

Die Universitäten erhalten dazu verschiedene Möglichkeiten der Zugangsregulierung: In allen Fächern möglich sein sollen künftig „Eignungsprüfungen“ vor der Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium. Einschränkung: Diese dürfen den Zugang nicht beschränken, Unis können also für die Zulassung zusätzlich zum Maturazeugnis auch die Absolvierung eines Online-Self-Assessments, die Vorlage eines Motivationsschreibens sowie die Teilnahme an einem Eignungstest verlangen. Diese dürfen zwar mit Feedback verbunden werden, die Ergebnisse aber nicht über die Zulassung entscheiden.

Mehr Aufnahmetests ähnlich wie in der Medizin

Außerdem sollen den Unis sowohl bundesweite als auch unibezogene Zugangsbeschränkungen ermöglicht werden. Voraussetzung ist jeweils die Überschreitung des Betreuungsrichtwerts des jeweiligen Studiums um einen bestimmten Prozentsatz. Für die Möglichkeit einer bundesweiten Platzbeschränkung müssen mindestens zwei Universitäten betroffen sein, an denen im fraglichen Studienfeld mindestens 1.000 prüfungsaktive Personen studieren.

Für eine unibezogene Beschränkung müssen an dieser Hochschule mindestens 500 Prüfungsaktive betroffen sein - gleichzeitig soll aber auch eine präventive Beschränkung möglich sein, wenn binnen zweier Studienjahre gleichzeitig die Zahl der Prüfungsaktiven um 25 und jene der Studienanfänger um 50 Prozent gestiegen ist.

Auswahlverfahren – ähnlich wie die Aufnahmetests, wie es sie seit vielen Jahren an den Medizinunis gibt – sollen die Beschränkungen ermöglichen (nicht zu verwechseln mit den oben beschriebenen, folgenlosen Eignungsprüfungen).

Mix aus Prüfungsaktiven, Anfängern und Abschlüssen

Die Beschränkung erfolgt durch Verordnung des Wissenschaftsministers, der für die Ermittlung der Zahlen jeweils auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre zurückgreifen muss. Die SPÖ bemängelte hier zuletzt, dass diese Verordnung bei den Verhandlungen noch nicht vorgelegt wurde - im Ministerium argumentiert man damit, dass das schwer möglich ist, da die Zahl der Studenten 2017 und 2018 für eine mögliche Beschränkung ab 2019 noch nicht feststeht.

Die Maßzahl für die Bemessung der Mindestzahl an Studienplätzen wird durch eine Gewichtung verschiedener Indikatoren ermittelt: Zu 50 Prozent einfließen soll dabei die Zahl der prüfungsaktiven Studenten im ersten Studienjahr, zu jeweils 25 Prozent die Zahl der Studienanfänger und der Abschlüsse.

science.ORF.at/APA

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