Strenge Regeln für „Genschere“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein richtungsweisendes Urteil zu neuen Gentechnikverfahren getroffen: Werden etwa Pflanzensorten mit modernen Methoden wie der „Genschere“ CRISPR/Cas manipuliert, dann gelten diese als „gentechnisch verändert“.

Somit unterliegen sie den Regeln für gentechnische Organismen, die strenge Auflagen und eine Kennzeichnungspflicht vorsehen. Und damit dürfte wohl auch der breite Einsatz der Technologie in der EU blockiert sein - mehr dazu in ORF.at.

Risiken nicht auszuschließen

Begründet wird das Urteil mit nicht abschätzbaren Risken für Mensch und Umwelt. EuGH-Sprecher Hartmut Ost im Wortlaut:

Was trocken klingt, kann weitreichende Folgen haben, für Bäuerinnen, Saatgutkonzerne, Lebensmittelindustrie - und natürlich auch für Konsumenten. Letztlich geht es darum, ob im Supermarkt auf der Verpackung „Gentechnik“ stehen muss. Darauf würden wohl viele Konsumenten mit Skepsis reagieren.

Fällt eine Pflanze, ein Lebensmittel unter „gentechnisch verändert“, dann gelten strenge Zulassungsverfahren. In der EU sind 59 solcher Pflanzen zugelassen - vor allem Mais und Soja; zum Anbau zugelassen sind nur wenige. In Österreich wurden noch keine zu kommerziellen Zwecken angebaut; es gab nur wissenschaftliche Versuche im Glashaus.

Zustimmung und Kritik

Umweltschützer begrüßten das Urteil. Damit sei der Versuch der Biotech-Industrie gescheitert, unerwünschte genetisch veränderte Produkte auf den Markt zu drücken, sagte etwa Mute Schimpf von der Organisation „Friends of the Earth“.

Bauernvertreter hatten hingegen vor dem Urteil vor einer strengen Anwendung der Gentechnik-Regeln gewarnt, weil sonst Züchtungsmöglichkeiten für Pflanzen - etwa gegen Krankheiten und Hitze - wegfallen würden.

In seiner Ausrichtung ist das EuGH-Urteuil jedenfalls als Überraschung zu werten. Noch im Jänner hatte Michal Bobek, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, argumentiert: Als Gentechnik gelten Methoden wie CRISPR/Cas nur dann, sofern sie neue DNA-Stücke ins Erbgut einfügen. Nicht aber, wenn sie das vorhandene Erbgut lediglich neu kombinieren. Dieser Argumentation ist der EuGH nun wider Erwarten nicht gefolgt.

science.ORF.at

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