Bildung

Neue Bezeichnung für Fachhochschulen

Fachhochschulen (FH) sollen sich künftig auch Hochschulen für angewandte Wissenschaften nennen dürfen. Das sieht das in der Vorwoche in Begutachtung geschickte neue Hochschulrechtspaket der Regierung vor, das auch die Neuregelung der Lehrerausbildung umfasst.

Außerdem sollen die Kurzzeitmobilität gefördert und durch die Einführung von „Microcredentials“ auch erstmals die Anerkennung von non-formalem Lernen ermöglicht werden. Vereinheitlicht werden darüber hinaus die Regelungen zur wissenschaftlichen und künstlerischen Integrität wie etwa Plagiate oder Missbrauch von KI für die einzelnen Hochschultypen. Verantwortlich für die Sicherstellung seien nach wie vor die Hochschulen, so Bildungsminister Martin Polaschek (ÖVP) heute vor Journalisten.

Gesetzlich vorgegeben wird, dass die Einrichtungen dies in ihren Satzungen zu regeln haben – konkrete technische Vorgaben gibt es nicht. Im Zuge von Akkreditierungs- bzw. Qualitätssicherungsverfahren soll aber überprüft werden, dass entsprechende Strukturen und Instrumente etabliert wurden. „Die Hochschulen werden gut daran tun, ein internes Prüfsystem zu etablieren“, meinte die Grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger.

Kurzzeitmobilität und kleine Abschlüsse

Die neue Form der Kurzzeitmobilität soll jenen Studierenden zugute kommen, die nicht ein ganzes Semester an einer anderen Hochschule verbringen oder dort überhaupt nur Online-Veranstaltungen absolvieren wollen. Sie können sich daraus bis zu 15 ECTS-Punkte pro Studium anrechnen lassen, das entspricht der Studienleistung eines halben Semesters.

Gedacht ist diese Möglichkeit vor allem für Lehrveranstaltungen im Rahmen der European-University-Allianzen oder für bestimmte kleinere Lerneinheiten („Microcredentials“). Damit werde es erstmals möglich, auch sogenanntes nonformales Lernen anzuerkennen, so Blimlinger. „Bisher war es so, dass man für alles einen Schein braucht, wenn man sich was anrechnen lassen will.“ Für diese kleineren Einheiten brauche man kein Abschlusszeugnis oder eine Benotung, sondern lediglich eine Teilnahmebestätigung.

„Nachschärfungen“ gibt es laut Polaschek auch bei der hochschulischen Weiterbildung. So werden etwa für den MINT-Bereich die neuen Titel „BEng“ („Bachelor of Engineering (Continuing Education)“) und „MEng“ („Master of Engineering (Continuing Education)“) eingeführt. Außerdem fällt je nach Curriculum für die Zulassung zu bestimmten außerordentlichen Bachelorstudien die Voraussetzung der allgemeinen Universitätsreife (Matura/Studienberechtigungsprüfung) und für MBA- bzw. EMBA-Studien jene eines Abschlusses eines facheinschlägigen (Bachelor)studiums.

„Lex SFU“

Im Bereich der Privathochschulen wird es eine Art „Lex SFU“ (Sigmund Freud Privatuniversität) geben. Sobald die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) einen Bescheid über Erlöschen oder Widerruf der Akkreditierung zustellt, darf die Uni im betreffenden Studiengang keine neuen Studierenden mehr aufnehmen. Im Sinne von mehr Transparenz darf die AQ Austria künftig auch den Stand von Verfahren veröffentlichen, wenn gegen ihre Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben wurde. Das soll betroffene Studierende bzw. Studieninteressenten schützen.

Der SFU war von der AQ Austria die Zulassung ihres Medizin-Masterstudiums widerrufen worden. Das Verfahren ist nach wie vor noch nicht rechtskräftig entschieden. Weitere Änderung: In der Organisationsstruktur von Privathochschulen soll es künftig eine klarere Trennung zwischen Trägerschaft und Organen der Uni geben. Bisher sei hier praktisch alles möglich gewesen, meinte Blimlinger. „Künftig kann es nicht zu Multifunktionen kommen, wo die Studierenden dann immer wieder bei denselben Personen landen.“ Darüber hinaus wird der Expansionsdrang der Privaten etwas gebremst: Sie müssen erst einmal ihre akkreditierten Studien aufnehmen, bevor sie die Zulassung neuer beantragen können.

Neue Organisationseinheiten

Außerdem erhalten Hochschulen auch über ihren eigenen Sektor hinaus die Möglichkeit zur Errichtung von gemeinsamen „interhochschulischen Organisationseinheiten“. Voraussetzung dafür ist, dass eine öffentliche Uni beteiligt ist. So könnten etwa neue Forschungseinrichtungen entstehen, so Polaschek. In Ausnahmefällen können Privathochschulen so auch Geldleistungen vom Bund in Anspruch nehmen – grundsätzlich gilt hier ein Finanzierungsverbot.

Einig sind sich Polaschek und Blimlinger in der Frage einer eigenständigen Promotionsrechts von FH. Dieses werde es nicht geben. Die Änderungsvorschläge sind (gemeinsam mit jenen für die Lehrerausbildung) bis 21. Februar in Begutachtung.