Entflechtung

Privatunis sehen Existenz bedroht

Vor zwei Wochen wurde ein Gesetzesentwurf vorgestellt, wonach wirtschaftliche Eigentümer und akademische Leitung von Privatunis in Zukunft getrennt werden müssen. Die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK) sieht dadurch die „Existenz einer Vielzahl der bestehenden Privathochschulen und -universitäten in Österreich massiv bedroht“.

In dem Entwurf ist etwa vorgesehen, dass Geschäftsführer einer Trägereinrichtung nicht gleichzeitig Rektor sein dürfen. Mit den Änderungen sollen laut den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf „Hochschulautonomie, die akademische Selbstverwaltung sowie die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gewährleistet“ werden. „Eine stärkere Unabhängigkeit der Leitungsebenen von privaten Hochschulen, wie sie in der Satzung der Privathochschule festgelegt sind, von ihren Trägereinrichtungen ist erforderlich.“ So soll etwa verhindert werden, dass Studierende mit möglichen Beschwerden zwar von einer Stelle zur anderen wandern können, dort aber immer den gleichen Personen gegenüberstehen, hieß es etwa bei der Vorstellung der Pläne vor rund zwei Wochen.

Einfluss des Staates

„Einer der wesentlichen Grundgedanken, die zur Gründung des Privatuniversitätensektors führte, war (…) die Freiheit der inneren Organisation der Privatuniversität vom Einfluss des Staates“, leitet die ÖPUK ihre Stellungnahme ein. Gleichzeitig sieht man „keine regulative Notwendigkeit dieser Trennung, es wird durch die Erläuterungen auch kein Nachweis der Notwendigkeit vorgelegt“. Die Freiheit der Wissenschaft und Lehre von Einflüssen des Geldgebers sei durch andere Bestimmungen „klar abgesichert“.

Konkret verletzt die geplante Änderung nach Ansicht der ÖPUK die Erwerbsfreiheit. Durch die beabsichtigte strikte Trennung zwischen wirtschaftlichem Eigentümer und akademischer Leitung könne „die ausreichende Berücksichtigung der Interessen des Rechtsträgers künftig nicht mehr sichergestellt werden“.

Legitime Interessen

Außerdem umfasse das Funktionsverbot für wirtschaftliche Eigentümer alle Organe der Privatuni, also neben dem Rektorat auch den Universitätsrat und den Senat. Demgegenüber entsende der Staat als Eigentümer der öffentlichen Unis aber selbst Vertreter in die dortigen Universitätsräte. Deshalb müssten „auch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Trägergesellschaft bzw. im Falle zahlreicher Privatuniversitäten und -hochschulen auch die Länder die Möglichkeiten haben, ihre legitimen wirtschaftlichen und strategischen Interessen im Universitätsrat zu vertreten“.

Betrifft fast alle Privatunis

Aber auch für das Rektorat würden sich Probleme ergeben: „Wenn Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nicht mehr der Universitätsleitung angehören, würde dies fast alle akkreditierten Privatuniversitäten und Privathochschulen betreffen.“ Die Universitätsleitung wäre damit „nicht mehr im handelsrechtlichen Sinne vertretungsbefugt, sondern praktisch zahnlos, da sie immer darauf angewiesen wäre, dass ihre Entscheidungen durch die Geschäftsführung der Trägergesellschaft umgesetzt werden“.

Konflikte und Abhängigkeiten wären dann vorprogrammiert. Als Folge würden wohl viele Rektoren zurücktreten, weil niemand mehr bereit wäre, „die in Abhängigkeit der Entscheidungen des Geldgebers definierte Funktion einer Rektorin bzw. Rektors zu übernehmen“. Und: „Akademische und wissenschaftliche Freiheit heißt auch Verfügungsgewalt über die dafür notwendigen Ressourcen.“ Viele Einrichtungen würden damit wohl Geldgeber verlieren, wenn diese jegliche Steuerung über ihr „Unternehmen“ verlieren.